Satzung der Marburg Law Review

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§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Marburg Law Review“. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Marburg Law Review e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung, insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaften.
(2) Zur Verwirklichung des Zwecks können beispielsweise wissenschaftliche Veranstaltungen bzw. Bildungsveranstaltungen durchgeführt und Beiträge veröffentlicht werden. Tagungsergebnisse sollen veröffentlicht werden. Es soll eine Plattform zur Publizierung von Beiträgen mit Bezug zum Jurastudium oder den Rechtswissenschaften geboten und ein Forum zum Austausch zwischen Studierenden, Lehrenden und Praktikern geschaffen werden.
(3) Jurastudenten sollen außerdem durch die Mitarbeit an den einzelnen Projekten die Möglichkeit haben, ihre Teamfähigkeit weiterzuentwickeln. Durch die Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Inhalten und den Aufgaben, die das Publizieren mit sich bringt, besteht die Möglichkeit, sowohl theoretische Kenntnisse im Bereich der Rechtswissenschaften als auch praktische Einblicke im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und der Herausgabe einer wissenschaftlichen Publikation mit Praxisbezug zu gewinnen.

§ 3 Vermögensverwendung und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der der Philipps-Universität Marburg zu, die das Vermögen im Sinne der Vereinssatzung für Zwecke der Lehre und Forschung am Fachbereich Rechtswissenschaften verwenden soll.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes ordentliche Mitglied kann zusätzlich Fördermitglied des Vereins werden.
(2) Alle Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder des Vereins.
(3) Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
(4) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und erhalten auf Anforderung eine Kopie des letzten Rechenschaftsberichts.

§ 5 Eintritt als Mitglied
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die zur Aufnahme als ordentliches Mitglied durch einen mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und deren Aufnahme als ordentliches Mitglied danach vom Vorstand beschlossen wird.
(2) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen und den vom Vorstand festgelegten regelmäßigen Förderbeitrag leisten. über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(4) Bei Beitragsrückständen ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 6 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt wird zum nächsten 31.12. wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft endet unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Gründungsmitglied kann nur dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder wenn ein anderer gravierender wichtiger Grund vorliegt. über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Ein später eingetretenes ordentliches Mitglied oder ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt, mit dem Mitglieds- bzw. Förderbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist oder wenn ein anderer Grund vorliegt. über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung gegeben werden. Die Mitgliedschaft endet unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags von ordentlichen Mitgliedern wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt; der Vorschlag ist für die Mitgliederversammlung nicht bindend.
(2) über die Höhe des Beitrages von Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Dabei können unterschiedliche Mindestförderbeiträge für Studenten, Referendare und sonstige natürliche Personen und Unternehmen, ggfs. gestaffelt nach der Größe, festgesetzt werden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird bei neu eintretenden Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Aufnahme für das gesamte Jahr fällig; im übrigen ist der Mitgliedsbeitrag bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis acht Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ggf. bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Festlegung der Position für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitgliedern gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, bilden die übrigen Mitglieder bis zu Neuwahlen allein den Vorstand, sofern der Vorstand nicht für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptiert. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vorstandsmitgliedern niederlegen.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist im Innenverhältnis bei Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sollten mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, ist diese innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen, durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestimmten, Vorstandsmitglied einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Einladung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Eine Einladung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt genannte Adresse des Mitglieds abgesandt wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Telefax an die dem Verein zuletzt genannte Faxnummer oder eine E-Mail an die dem Verein zuletzt genannte E-Mail-Adresse zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung geschickt wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Bestimmung der Anzahl und der Funktionen der Vorstandsmitglieder sowie sämtliche ihr vom Gesetz oder dieser Satzung zugesprochenen weiteren Aufgaben zuständig.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitglied geleitet.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht diese Satzung oder zwingend das Gesetz etwas anderes vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter nichts anderes bestimmt.
(3) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift soll von dem Protokollführer oder dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.

§ 13 Übergangsvorschriften
Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt und bevollmächtigt, Änderungen für die Ersteintragung in der Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht oder der zuständigen Finanzbehörde für notwendig erachtet werden.

Marburg, den 20. November 2007 / 30. Januar 2008